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Urlaubskäufe: Warum Schnäppchen teuer werden

24.06.2016
- Böses Erwachen am „Grünen Ausgang“: Zoll geübt im Erkennen von Schmuggel
- Geringe Freigrenzen: Abgaben und Steuern auf Uhren und Schmuck

Schnäppchenkäufe im Urlaub können bei der Wiedereinreise richtig teuer werden. Darauf weist der Bundesverband der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte e.V. (BVJ) anlässlich der bevorstehenden Urlaubssaison hin. „Der gesunde Menschenverstand gehört auf jeden Fall mit in das Reisegepäck. Einfuhrumsatzsteuer, Zollabgaben und sogar Strafverfahren können auch den schönsten Urlaub im Nachhinein vermiesen“, warnt BVJ-Präsident Stephan Lindner. „Die entspannte Urlaubsstimmung endet für manchen Reisenden am ‚Grünen Ausgang‘, wenn der Zoll im Urlaub gekaufte Uhren und Schmuck kontrolliert. Was billig schien, wird dann im Zweifel richtig teuer.“ Der Verband rät den Konsumenten, sich vor Reiseantritt genau über Steuern, Freigrenzen und Einfuhrbestimmungen zu informieren. Denn Käufe von Uhren und Schmuck im Ausland sind in vielen Fällen nur scheinbar günstig.

Schmuggel: Kein Kavaliersdelikt, sondern Straftat
Bei der Wiedereinreise aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern) werden auf eingeführte Waren Einfuhrumsatzsteuer sowie Zollabgaben fällig. Bei Reisen außerhalb der Europäischen Union kontrolliert der Zoll bei Flug-, Seereisen und sonstigen Transportmitteln die sogenannte Drittlandsware. „Die häufig verwendeten Ausreden wie ‚Das hatte ich schon bei der Ausreise dabei.‘ oder ‚Ich dachte das sei abgabenfrei.‘ helfen dem Touristen nicht, wenn die Belege fehlen“, informiert Lindner. „Die Nachweis- und Deklarationspflicht für Urlaubskäufe, Reisemitbringsel und auch Rückwaren liegt immer beim Reisenden.“ Liegt der Kaufpreis oberhalb der Freigrenzen, werden Zollabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Lindner ergänzt: „Was die meisten nicht wissen ist, dass das Verschweigen kein Kavaliersdelikt ist. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften wird immer und grundsätzlich ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet.“ In jedem Fall muss der Kauf glaubwürdig belegt und überprüfbar sein – und den erfahrenen Zollbeamten plausibel erscheinen.

Niedrige Freigrenzen, wenig Ausnahmen
Wer Waren aus einem Drittland zu nichtkommerziellen Zwecken als Geschenk oder zum persönlichen Gebrauch einführt, kann sich nur auf verhältnismäßig niedrige Freigrenzen berufen:
  • Für Personen ab 15 Jahren liegen diese bei Flug- und Seereisen bei 430 Euro pro Person, ansonsten (bei z.B. Auto- oder Bahnreisen) sogar nur bei 300 Euro Gesamtwert der eingekauften Waren.
  • Bei Unter-15-jährigen liegt die Grenze bei 175 Euro pro Person.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer bei Uhren und Schmuck beträgt 19 %.
  • Hinzu kommen Zollabgaben bis zu 4 % bei Schmuck und 0,80 Euro pro Stück bei Uhren.

Eine anteilige Berücksichtigung ist nicht möglich, das heißt Waren mit höherem Preis werden automatisch für den gesamten Kaufpreis mit Steuer- und Zollabgaben belegt. Wer mehrere kleinere Mitbringsel einführt, ist bis zu den Freigrenzen abgabebefreit, muss jedoch mit gesteigerter Skepsis des Zolls rechnen. Wird ein gewerbsmäßiger oder anderer kommerzieller Zweck wie Auftragskäufe für Bekannte festgestellt, entfallen die Freigrenzen im Zweifel gänzlich.

Hintergrundinformationen:

Bei Wiedereinfuhr nachweispflichtig
Wer EU-Ware wie die eigene Uhr oder ein Collier mit in den Urlaub nimmt und bei Rückkehr wiedereinführt, ist hierfür nachweispflichtig (Kaufbelege in der EU oder Verzollungsnachweis). Hierzu bietet die Zollverwaltung VOR Ausreise die Ausstellung so genannter „vereinfachter Nämlichkeitsnachweise“ für diese sogenannten „Rückwaren“ an. Einfacher ist dies durch die Kaufbelege beim Juwelier und einen Schmuckpass. Viele Fachhändler bieten auch nach dem Kauf die Erstellung von Herkunftsnachweisen mit Angaben zu Herstellungsort, Material und Verzollung an.

Ohne Nachweis Abgabenerhebung und Strafverfahren
Können die Voraussetzungen für Reisemitbringsel oder Rückwaren nicht nachgewiesen werden, sind die genannten Einfuhrabgaben zu entrichten und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird eingeleitet. Für die Zollwerte bei Goldschmuck wird eine Schätzung nach tagesaktuellen Edelmetallpreisen oder ein Gutachten durch Sachverständige hinzugezogen. Besondere strafrechtliche Risiken entstehen bei nicht-privatem, gewerbsmäßigem Schmuggel (Wiederverkauf). Hierbei drohen Freiheitsstrafen nach § 373 I 1 AO, Einziehung der Ware / des Beförderungsmittels sowie weitere Zoll-/Steuerprüfungen.

Weitere Informationen:

BMF-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“
www.bundesfinanzministerium.de

Zoll „Urlaubszeit ist Reisezeit – Tipps für einen Urlaub ohne Ärger beim Zoll“
www.zoll.de

Urlaub ohne Ärger: BVJ-Präsident Stephan Lindner rät, sich vorab zu informieren (FOTO: BVJ)
Böses Erwachen am "Grünen Ausgang" - Steuern und Abgaben auf Uhren und Schmuck (FOTO: BVJ)

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Der Handelsverband Juweliere (BVJ) ist die berufspolitische und fachliche Interessenvertretung des Fachhandels der Branche in Deutschland. Der Verband vertritt die Interessen von über 9.000 Einzelhandelsunternehmen. Der BVJ gehört zum Fachbereich Technik der Einzelhandelsorganisation und ist dem Handelsverband Deutschland (HDE) angeschlossen.

Bundesverband der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte e.V. (BVJ)
Ansprechpartner für die Presse:
Joachim Dünkelmann, Geschäftsführer
Telefon: +49 221-27166-0
E-Mail: bvj@einzelhandel-ev.de
Internet: www.bv-juweliere.de

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